Gübsensee

Der Gübsensee Gewässer Nr. 1 Stausee der SAK, die Fischerei ist das ganze Jahr erlaubt.

Beim Gübsensee gilt die Rechenanlage und die Staumauer als Sperrzone. Auf dieser Strecke darf man keinen Standort wählen. Während der Hecht- / Zanderschonzeit dürfen Löffel, Spinner, künstliche und natürliche Köderfische nicht verwendet werden.

Sitter

Die Sitter besteht aus drei natürlichen Strecken:

  1. der Sitter-Grenzstrecke Gewässer Nr. 2 (st.gallisch-appenzellische Grenzstrecke, die mit der Einmündung des Wattbaches beginnt und beim Einlauf der Urnäsch endet).
    Die Fischerei ist erlaubt vom 1. April bis und mit 30. September (nur für Erwachsene A-Mitglieder ab vollendetem 18. Altersjahr, welche die erforderliche Zusatzmarke gelöst haben). Diese Grenz-Strecke ist als Fliegenstrecke (mit allen Techniken der Fliegenfi scherei: Trockenfl iege, Nassfl iege, Nymphe, Streamer) deklariert.
  2. Der Oberen Sitter-Hauptstrecke Gewässer Nr. 3 (Forellengewässer).
    Die Fischerei ist erlaubt vom 1. März bis und mit 30. September von der Einmündung der Urnäsch bis zur FILTROX-Brücke, ab der FILTROX-Brücke bis zum Billwiler-Wuhr ganzjährig.
  3. Der Unteren Sitter-Hauptstrecke Gewässer Nr. 4 (gemischter Fischbestand).
    Die Fischerei ist das ganze Jahre erlaubt (vom Billwiller Wuhr bis zu den unteren Grenzpfählen an der Thurgauergrenze bei Lemisau (Forellen-und Aeschenschonzeit beachten).

 

Eselschwanz

Die Rheintal-Gewässer Gewässer Nr. 5 umfassen den Binnenkanal und den Alten Rhein von der Brücke Au-Monstein bis zur Grenztafel beim Restaurant Marina, einschliesslich die Baggerlöcher beim Eselschwanz ohne das Strandbad Bruggerhorn und den KIBAG-Weiher.
Als Fischereigrenze gilt die Flussmitte. Boote und Watfischer haben sich beim Fischen diesseits der Grenze aufzuhalten. An den Flussinseln darf nicht angelegt werden. Jede Beunruhigung der Brutvögel ist untersagt. Das Fischen vom Boot aus ist ab Rheineckbrücke bis zum Bodensee gestattet und in der Bewilligung inbegriffen. Der Alte Rhein ab Einlauf Eselschwanz ist zum stehenden Gewässer deklariert.
Die Fischerei ist ganzjährig offen.
Für das Gebiet Eselschwanz sind im Zusammenhang mit der Schutzverordnung folgende Bestimmungen zu beachten:
  1. Vom 1. März bis und mit 31. Mai (Hecht- und Zanderschonzeit) darf das auf der Skizze schraffierte Feld nicht betreten werden.
  2. Das mit einem Punktraster belegte Gebiet ist das ganze Jahr gesperrt, die drei mit einem schwarzen Dreieck bezeichneten natürlichen Standorte können ab 1. Juni für die Ausübung der Fischerei begangen werden.
  3. Während der Hechtschonzeit (1. März bis 31. Mai) dürfen Löffel, Spinner, künstliche und natürliche Köderfische nicht verwendet werden.
 

Rheintaler Binnenkanal

Die Rheintal-Gewässer Gewässer Nr. 5 umfassen den Binnenkanal und den Alten Rhein von der Brücke Au-Monstein bis zur Grenztafel beim Restaurant Marina, einschliesslich die Baggerlöcher beim Eselschwanz ohne das Strandbad Bruggerhorn und den KIBAG-Weiher.
Als Fischereigrenze gilt die Flussmitte. Boote und Watfischer haben sich beim Fischen diesseits der Grenze aufzuhalten. An den Flussinseln darf nicht angelegt werden. Jede Beunruhigung der Brutvögel ist untersagt. Das Fischen vom Boot aus ist ab Rheineckbrücke bis zum Bodensee gestattet und in der Bewilligung inbegriffen. Der Alte Rhein ab Einlauf Eselschwanz ist zum stehenden Gewässer deklariert.
Die Fischerei ist ganzjährig offen.
 
Goldach
  1. Der Goldach Grenzstrecke Gewässer Nr. 6 (st. gallisch-appenzellische Grenzstrecke) von der Mündung des Landgrabens (Aachmühle) bis zur Mündung des Bernhardsbaches in Unterwilen.
  2. Der Goldach Hauptstrecke Gewässer Nr. 7 von der Appenzeller Grenze bis zum SBB-Viadukt Goldach-Mörschwil.