Vorschriften

Die Rheintal-Gewässer Gewässer Nr. 5 umfassen den Binnenkanal und den Alten Rhein von der Brücke Au-Monstein bis zur Grenztafel beim Restaurant Marina, einschliesslich die Baggerlöcher beim Eselschwanz ohne das Strandbad Bruggerhorn und den KIBAG-Weiher.

Als Fischereigrenze gilt die Flussmitte. Boote und Watfischer haben sich beim Fischen diesseits der Grenze aufzuhalten. An den Flussinseln darf nicht angelegt werden. Jede Beunruhigung der Brutvögel ist untersagt. Das Fischen vom Boot aus ist ab Rheineckbrücke bis zum Bodensee gestattet und in der Bewilligung inbegriffen. Der Alte Rhein ab Einlauf Eselschwanz ist zum stehenden Gewässer deklariert.

Die Fischerei ist ganzjährig offen.

Für das Gebiet Eselschwanz sind im Zusammenhang mit der Schutzverordnung folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. Vom 1. März bis und mit 31. Mai (Hecht- und Zanderschonzeit) darf das auf der Skizze schraffierte Feld nicht betreten werden.
  2. Das mit einem Punktraster belegte Gebiet ist das ganze Jahr gesperrt, die drei mit einem schwarzen Dreieck bezeichneten natürlichen Standorte können ab 1. Juni für die Ausübung der Fischerei begangen werden.
  3. Während der Hechtschonzeit (1. März bis 31. Mai) dürfen Löffel, Spinner, künstliche und natürliche Köderfische nicht verwendet werden.

Eselschwanz Schutz-Zone