Vorschriften
Die Fischerei ist erlaubt vom 1. März bis und mit 30. September. Die Goldach besteht aus zwei Teilen:
- Der Goldach Grenzstrecke Gewässer Nr. 6 (st. gallisch-appenzellische Grenzstrecke) von der Mündung des Landgrabens (Aachmühle) bis zur Mündung des Bernhardsbaches in Unterwilen.
- Der Goldach Hauptstrecke Gewässer Nr. 7 von der Appenzeller Grenze bis zum SBB-Viadukt Goldach-Mörschwil.