Vorschriften
Die Rheintal-Gewässer Gewässer Nr. 5 umfassen den Binnenkanal und den Alten Rhein von der Brücke Au-Monstein bis zur Grenztafel beim Restaurant Marina, einschliesslich der Baggerlöcher im Eselschwanz ohne das Strandbad Bruggerhorn und den KIBAG-Weiher. Als Fischereigrenze gilt die Flussmitte. Boote und Watfischer haben sich beim Fischen diesseits der Grenze aufzuhalten. An den Flussinseln darf nicht angelegt werden. Jede Beunruhigung der Brutvögel ist untersagt.
Das Fischen vom Boot aus ist ab Rheineckbrücke bis zum Bodensee gestattet und in der Bewilligung inbegriffen. Der Alte Rhein ab Einlauf Eselschwanz ist als stehendes Gewässer deklariert.
Die Fischerei ist ganzjährig offen.
Für das Gebiet Eselschwanz sind im Zusammenhang mit der Schutzverordnung folgende Bestimmungen zu beachten:
-
Vom 1. März bis und mit 30. April (Hechtschonzeit) darf das auf der Skizze schraffierte Feld nicht betreten werden.
-
Das mit einem Punktraster belegte Gebiet ist das ganze Jahr gesperrt, die drei mit einem schwarzen Dreieck bezeichneten natürlichen Standorte können ab 1. Mai für die Ausübung der Fischerei begangen werden.

-
Während der Hechtschonzeit (1. März bis 30. April) dürfen Löffel, Spinner, künstliche unnd natürliche Köderfische nicht verwendet werden.
Impressionen vom Eselschwanz






